Hinweisgebersystem nach HinSchG: Das müssen Unternehmen wissen
Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle einrichten. Wir erklären, was dazugehört und wie eine externe Lösung Ihr Team entlastet.

Kurz gesagt: Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle einrichten, Folgemaßnahmen einleiten und transparent über das Verfahren informieren.
Warum gibt es das Gesetz?
Das HinSchG setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Es soll Missstände wie Korruption oder Betrug ans Licht bringen und schützt hinweisgebende Personen vor Diskriminierung und anderen negativen Konsequenzen.
Was muss eine Meldestelle leisten?
- Hinweise sicher entgegennehmen: vertraulich und auf Wunsch anonym.
- Hinweise prüfen: jeden Hinweis sorgfältig analysieren und bewerten.
- Folgemaßnahmen einleiten: und die hinweisgebende Person transparent über das Verfahren informieren.
Was kann gemeldet werden?
Strafbare, unethische oder gesetzeswidrige Handlungen – von Korruption und Geldwäsche über Arbeits- und Gesundheitsschutz bis zu Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik.
Darf die Meldestelle extern betrieben werden?
Ja. Unternehmen können einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragen. Die Verantwortung für die Folgemaßnahmen bleibt beim Unternehmen. Als externe Ombudsperson übernimmt adverit compliance Implementierung, Hosting auf deutschen Servern und das Case-Management – ohne internen Aufwand für Sie.
Mehr als Pflichterfüllung
Ein gut eingeführtes Hinweisgebersystem stärkt das Vertrauen von Mitarbeitenden und Geschäftspartnern und hilft, Risiken früh zu erkennen – bevor sie eskalieren.
Pakete und Preise finden Sie auf der Seite Hinweisgeberschutz.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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